Vereinssatzung

§ 1 (Name und Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen „Junioren des Handwerks Kammerbezirk Münster“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Münster/Westf.

§ 2 (Geschäftsjahr)

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

  1. Der Verein hat unter Wahrung der parteipolitischen Neutralität folgenden Zweck bzw. folgende Aufgaben:
    • Der Zweck des Vereins ist die Bildung der Mitglieder, insbesondere durch Veranstaltungen auf berufsständigem, berufserzieherischen sowie auf gesellschaftlichem und wirtschafts-politischem Gebiet, die neben Weiterbildung der Teilnehmenden einen intensiven Wissensaustausch fördern.
    • Förderung von außerbetrieblicher Weiterbildung für Führungskräfte.
    • Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit Institutionen des Handwerks und Mitarbeit in den Organen der handwerklichen Selbstverwaltung.
    • Kontaktpflege zu Repräsentanten aus Wirtschaft und Politik.
    • Zusammenarbeit mit weiteren Juniorenverbänden der Wirtschaft.
    • Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Handwerk im Handwerkskammerbezirk Münster.
    • Zur Erfüllung des Vereinszwecks arbeitet der Verein mit der Handwerkskammer Münster zusammen.

§ 4 (Mittelverwendung)

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Inhaber von Vereinsehrenämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen und weiteren Dritten kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz gewährt werden. Das Nähere regelt eine Entschädigungsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der oder die Geschäftsführer üben keine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

§ 5 (Verbot von Begünstigungen)

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Interessen- und Ehrenmitglieder.
  2. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts bzw. des öffentlichen Rechts werden.
  3. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person bis 45 Jahre werden, die selbstständig oder unselbstständig ein Gewerbe nach der Handwerksordnung ausübt, insbesondere Meister und Führungskräfte.
  4. Fördermitglied kann jede – auch nichthandwerkliche – natürliche oder juristische Person im Sinne des § 6 Nr. 2 der Satzung werden, die den in § 3 beschriebenen Zweck des Vereins durch aktive Teilnahme am Vereinsgeschehen und aktive Einbringung in die Vereinsarbeit unterstützen möchte. Als Fördermitglieder des Vereins zählen auch ehemalige ordentliche Mitglieder, die das 45. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Interessenmitglied kann jede – auch nichthandwerkliche – natürliche oder juristische Person im Sinne des § 6 Nr. 2 der Satzung werden, die den in § 3 beschriebenen Zweck des Vereins unterstützt und diesen über die Beitragszahlung hinaus finanziell unterstützen möchte.
  6. Interessenmitglieder haben – mit Ausnahme der Wahl zum Beirat – kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden. Fördermitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber nicht in den Vorstand gewählt werden.
  7. Natürliche und juristische Personen, die sich um das Vereinsinteresse besonders verdient gemacht haben, können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes Ehrenmitglied werden.
  8. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  9. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats.
  10. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Berwerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann den/die Bewerber/in anhören und in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung entscheiden.

§ 7 (Beendigung oder Umwandlung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  5. Vollendet ein ordentliches Mitglied das 45. Lebensjahr, wandelt sich der Status des Mitglieds ab dem auf den Geburtstagsmonat folgendem Kalendermonat automatisch vom ordentlichen zum Fördermitglied. Das Mitglied verbleibt im Verein, kann jedoch nicht in den Positionen des Vorstands des Vereins tätig sein.

§ 8 (Beiträge)

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Für sonstige Zwecke können Umlagen erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Höhe der Umlagen darf den zweifachen Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds nicht übersteigen.
  3. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die den Einzug der Beiträge und Umlagen im Einzelnen regelt.

§ 9 (Organe und Geschäftsführung)

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der Beirat,
    • der Rechnungsprüfungsausschuss.
  2. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung können ein oder mehrere Geschäftsführer eingestellt bzw. bestellt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder -ausschüsse beschließen.

§ 10 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl und Abwahl des Rechnungsprüfungsausschusses, Entgegennahme der durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresrechnung, Wahl und Abwahl des Beirats, die Bestellung und Abberufung der(des) Geschäftsführer(s), Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Erlass einer Beitragsordnung, Erlass einer Entschädigungsordnung, Erlass einer Datenschutzordnung, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, hat dieser die Protokollführung zu übernehmen.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein Vereinsmitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  9. Interessenmitglieder sind nicht stimmberechtigt, können allerdings im Rahmen der Tagesordnung allgemein beratend tätig werden. Sie können ordentliche Mitglieder vertreten.

§ 11 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwar
    • den Vorsitzenden,
    • den Stellvertretenden Vorsitzenden und
    • weitere drei Vorstandsmitglieder

    Die gewählten ordentlichen Vorstandsmitglieder bestimmen die weitere Geschäftsverteilung im Vorstand.

  3. Der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende vertreten zusammen im Sinne des § 26 BGB den Verein. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Die Vorstandsmitglieder haben die ihnen durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Insbesondere werden ihnen nachfolgende Arbeiten übertragen:
    • Überwachung der Geschäftsführung,
    • den Abschluss und die Kündigung eines Vertrags betreffend das Beschäftigungsverhältnis mit dem Geschäftsführer
    • die ihnen von der Mitgliederversammlung zur selbstständigen Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten,
    • Erlass nachgeordneten Vereinsrechts (z. B. Geschäftsordnung). In der Geschäftsordnung können weitere Einzelheiten des Vereinslebens, der Rechte und Pflichten sowie Aufgaben geregelt werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch bis zur neuen Wahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Dem Vorstand obliegt, soweit eine Geschäftsführung nicht bestellt ist, die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  8. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder einem Wechsel vom ordentlichen zum Fördermitglied endet auch das Amt als Vorstand.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt.

§ 12 (Geschäftsführung)

  1. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und im Rahmen der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Ihr obliegt insbesondere die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern.
  3. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Geschäftsführer berufen werden.
  4. Die Geschäftsführung hat nach Abschluss des Geschäftsjahrs eine Jahresabrechnung zu erstellen und den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen, die ihrerseits das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung vorlegt.

§ 13 (Rechnungsprüfungsausschuss)

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die von der Geschäftsführung jährlich zu erstattende Jahresabrechnung und das gesamte Rechnungswesen zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ist keine Geschäftsführung bestellt, obliegt die Erstattung der Jahresrechnung dem Vorstand.
  2. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 2 Vereinsmitgliedern, von denen keiner dem Vorstand, dem Beirat, der Geschäftsführung oder einem anderen Vereinsorgan angehören darf.
  3. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Beirat)

  1. Der Beirat besteht aus bis zu acht Förder- oder Interessenmitgliedern, die auf die Dauer von zwei Jahren von den Förder- und Interessenmitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt werden. § 10 Nr. 8 Satz 1 – 3 der Satzung gilt entsprechend. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Dem Beirat obliegt die Unterstützung des Vorstandes. Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
  3. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; er ist jedoch mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres einzuberufen, in diesem Falle spätestens vor der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15 (Haftungsbeschränkung)

  1. Für Schäden aller Art, die einem Vereinsmitglied entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 16 (Auflösung des Vereins)

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Handwerkskammer Münster als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 3 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 (Datenschutz)

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persönliche Daten, wie insbesondere Name, Adresse, Alter, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System und in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden und des Geschäftsführers gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Das Nähere regelt eine Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung, die den Mitgliedern zur Unterschrift vorzulegen ist.
  2. Weitere Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder können von dem Verein dann verarbeitet oder genutzt werden, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  3. Als Mitglied des Landesverbandes Junioren des Handwerks NRW ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden Name, Alter, Vereinsmitgliedsnummer, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse, sowie der Bezeichnung der Funktion im Verein.
  4. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
  5. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
  6. Weitere Bestimmungen zum Datenschutz können in einer Datenschutzordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 18 (Schlussbestimmungen)

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt. Die in Betracht kommende Bestimmung ist dann so zu deuten bzw. auszulegen, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erreicht wird.
  2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Schließung einer Regelungslücke wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Vereinbarung beschlossen, die dem bei Beschluss der Satzung Gewollten unter Berücksichtigung des Vereinszwecks am nächsten kommt.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.